AGB - Hubert Inglin Transporte AG - Transporte, Kran-, Greiferarbeiten

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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Hubert Inglin Transporte AG
 

Ausgabe/Gültigkeit ab 01.07.2015

1.      Allgemeines
1.1. Die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und der Hubert Inglin Transporte AG richten sich vorab nach den im Einzelfall schriftlich getroffenen Vereinbarungen. Soweit keine Individualabreden getroffen wurden, bilden die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie subsidiär die gesetzlichen Bestimmungen die Grundlage für sämtliche Aufträge. Anderslautende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter sind deshalb nur dann gültig, wenn und soweit diese von der Hubert Inglin Transporte AG ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Sollte der Auftraggeber mit dieser Regelung nicht einverstanden sein, muss er die Hubert Inglin Transporte AG unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis setzen. Für den Fall eines schriftlichen Widerspruchs behält sich die Hubert Inglin Transporte AG vor, ihr Angebot zurückzuziehen, ohne dass der Auftraggeber hieraus irgendwelche Ansprüche gegen die Hubert Inglin Transporte AG ableiten kann. Dem formularmässigen Hinweis eines Auftraggebers auf eigene Geschäftsbedingungen widerspricht die Hubert Inglin Transporte AG hiermit ausdrücklich.

1.2. Sollten einzelne der vorliegenden Bestimmungen ungültig sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung in dem Sinne umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche oder rechtliche Zweck dennoch erreicht wird.

1.3. Die Hubert Inglin Transporte AG ist berechtigt, elektronische Hilfsmittel einzusetzen, um den Standort der Arbeitsmittel zu orten und Betriebszeiten aufzuzeichnen.


2.      Vertragsgegenstand
2.1. Gegenstand des Vertrages können die Ausführung von Kranarbeiten unter Verwendung von Fahrzeugkranen, die Erbringung von Transportdienstleistungen, die Vermietung von Wechselpritschen, und/oder das Zügeln bzw. Verschieben von Einrichtungen, Anlagen oder Maschinen sein. Hierzu stellt die Hubert Inglin Transporte AG dem Auftraggeber oder Dritten die geeigneten Arbeitsmittel einschliesslich der fachkundigen Bedienung oder Instruktion nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen zur Verfügung.

2.2. Vor der Ausführung eines Auftrages hat der Auftraggeber der Hubert Inglin Transporte AG sämtliche sachdienlichen Angaben und Besonderheiten bekannt zu geben, die erforderlich sind, um den Auftrag reibungslos und sicher abwickeln zu können. Dem Auftraggeber obliegen dabei die in der Folge aufgeführten Mitwirkungspflichten. Um diese ordnungsgemäss wahrnehmen zu können, hat der Auftraggeber eine verantwortliche Person abzustellen, die sämtliche notwendigen Auskünfte und Instruktionen erteilt.


3.     Pflichten der Hubert Inglin Transporte AG
3.1. Die Hubert Inglin Transporte AG verpflichtet sich, für die Ausführung des Auftrages die geeigneten Arbeitsmittel und das notwendige Fachpersonal auf den vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen. Die Hubert Inglin Transporte AG führt den Auftrag vertragsgemäss und mit der erforderlichen Sorgfalt aus.

3.2. Die Hubert Inglin Transporte AG setzt insbesondere bei Kranarbeiten Fachpersonal nach Massgabe der schweizerischen Kranverordnung ein.
 
4.     Pflichten des Auftraggebers bei Kranarbeiten
4.1. Grundsätzliches
Der Auftraggeber bzw. die von ihr bestimmte verantwortliche Person ist verpflichtet, alles Erforderliche vorzukehren, damit die Aufträge sicher und unfallfrei durchgeführt werden können. Er ist zudem zur Mithilfe bei den Kranarbeiten verpflichtet. Werden dem Kranführer Arbeiten zugemutet, deren sichere Ausführung nicht gewährleistet werden kann, kann der Kranführer die Arbeit sofort und ohne Folgen für die Hubert Inglin Transporte AG einstellen. Das Heben von Personen mit dem Fahrzeugkran ist mit oder ohne Last verboten; Ausnahmen können nur bei Vorliegen einer vorgängig bei der SUVA eingeholten Bewilligung gemacht werden.
4.2. Zufahrt zum Einsatzort

Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die An- und Wegfahrtstrasse sowie der Standplatz durch den Fahrzeugkran gefahrlos befahren bzw. benutzt werden können. Fahrzeugkrane sind grosse und schwere Arbeitsmaschinen. Daher ist auf eine genügende Tragfähigkeit, Strassen- und Bodenbelastbarkeit (z.B. bei Brücken, Unterkellerungen, Schächten, Gruben, Tiefgaragen usw.) besonders zu achten. Allfällige behördliche Einschränkungen für das Befahren von Strassen und Grundstücken sind der Hubert Inglin Transporte AG vor Auftragsausführung mitzuteilen. Sofern Kranarbeiten im Bereich von Starkstromleitungen, Bahnlinien usw. ausgeführt werden, ist dies der Hubert Inglin Transporte AG speziell und frühzeitig mitzuteilen. Der Auftraggeber trifft rechtzeitig die entsprechenden Massnahmen und Sicherheitsvorkehrungen (Abschalten von Strom, Kontaktaufnahme mit den Betreibern usw.).

4.3. Standplatz
Während dem Kraneinsatz muss für den Fahrzeugkran genügend freier Platz (Drehbereich des Krans beachten) zur Verfügung stehen. Es dürfen sich keine Personen unter der schwebenden Last aufhalten, allenfalls ist der Aktionsbereich durch den Auftraggeber mit geeigneten Mitteln abzusperren.

4.4. Notwendige Angaben
Der Auftraggeber beschafft die notwendigen Angaben (Masse, Gewichte, Gewichtsverteilung) des zu hebenden Gutes (Hebegut) und teilt diese der Hubert Inglin Transporte AG oder dem Kranführer rechtzeitig mit. Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit dieser Angaben allein verantwortlich.

4.5. Bereitstellung Hebegut
Der Auftraggeber ist für eine fachgerechte Bereitstellung des Hebegutes verantwortlich. Das Hebegut muss so beschaffen sein, dass ein schad- und gefahrloses Manipulieren möglich ist; insbesondere muss es über sichere und der Traglast entsprechende Anschlagpunkte verfügen. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass beim Hebegut alle beweglichen Teile fixiert und alle Flüssigkeiten, die auslaufen können, entfernt sind.

4.6. Anschlagmittel
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die nicht durch die Hubert Inglin Transporte AG zur Verfügung gestellten Anschlagmittel den gesetzlichen und technischen Vorgaben entsprechen. Zulässig sind nur durch eine qualifizierte Fachstelle geprüfte und intakte Anschlagmittel, welche die notwendige Tragfähigkeit für das Hebegut aufweisen.

4.7. Wertdeklaration
Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Hubert Inglin Transporte AG bei hochwertigen Hebegütern (Maschinen, Apparaten, Anlagen, Computern, usw.) schon bei der Auftragserteilung unaufgefordert den aktuellen Wert (Zeitwert) bekannt zu geben.
 
 
5.     Pflichten des Auftraggebers bei Transportdienstleistungen
5.1. Notwendige Angaben
Der Auftraggeber beschafft die notwendigen Angaben (Masse, Gewichte, Gewichtsverteilung) des Transportgutes und teilt diese der Hubert Inglin Transporte AG rechtzeitig mit. Ferner hat der Auftraggeber der Hubert Inglin Transporte AG die gemäß OR Art. 441 vorgesehenen Angaben, besondere Eigenschaften und Behandlungen des Transportgutes sowie notwendige Fachkenntnisse über das Transportgut mitzuteilen. Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit dieser Angaben allein verantwortlich.

5.2. Bereitstellung Transportgut
Der Auftraggeber ist für eine fachgerechte Bereitstellung des Transportgutes verantwortlich. Das Transportgut muss so beschaffen sein, dass ein schad- und gefahrloser Transport möglich ist. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass beim Transportgut alle beweglichen Teile fixiert und alle Flüssigkeiten, die auslaufen können, entfernt sind.

5.3. Wertdeklaration
Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Hubert Inglin Transporte AG bei hochwertigen Transportgütern (Maschinen, Apparaten, Anlagen, Computern, usw.) schon bei der Auftragserteilung unaufgefordert den aktuellen Wert (Zeitwert) bekannt zu geben.
 
6.     Pflichten des Auftraggebers bei der Miete von Wechselpritschen
6.1. Verwendung
Die Wechselpritsche ist gemäss Instruktionen der Hubert Inglin Transporte AG zu verwenden.

6.2. Einsatzort
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die An- und Wegfahrtstrasse sowie der Standplatz gefahrlos befahren bzw. benutzt werden können. Abklärungen bezüglich Tragfähigkeit und Bodenbelastbarkeit liegen in der alleinigen Verantwortung des Auftraggebers.

6.3.  Untermiete
Der Auftraggeber ist nicht befugt, Dritten Rechte an den Wechselpritschen einzuräumen oder ihnen Rechte aus dem Auftrag abzutreten. Die Untermiete ist strikte untersagt.

6.4 Mietdauer
Die Miete beginnt am Tag nach der Anlieferung und endet am Tag der Rücknahme der Wechselpritschen. Der letzte Tag der Miete wird als ganzer Tag abgerechnet.
 
7.     Rechnungsstellung
7.1. Falls nicht anders vereinbart, werden die von der Hubert Inglin Transporte AG erbrachten Leistungen dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Gibt der Auftraggeber die Anweisung, die erbrachten Leistungen einem Dritten in Rechnung zu stellen, so haftet der Auftraggeber bei Nichtbezahlung.

7.2. Die Rechnungsstellung erfolgt gemäss Offerte/Auftragsbestätigung oder, wo eine solche fehlt, nach Massgabe der jeweils gültigen Preisliste der Hubert Inglin Transporte AG. Sämtliche Preise verstehen sich rein netto, ohne Skonto und zahlbar innert 20 Tagen. Ungerechtfertigte Skontoabzüge werden nachbelastet.

7.3. Sämtliche Zusatzkosten für Bewilligungen, Polizei- oder Privatbegleitungen, Treibstoffzuschläge, Versicherungen, Samstags- und Sonntagszuschläge, zusätzliches Bedienpersonal, Wartezeiten, Zusatz- und Leerfahrten sowie Kosten, die durch behördliche Auflagen und gesetzlichen Vorschriften entstehen (z.B. LSVA, MwSt, usw.), werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

7.4. Die Gewährung von Wartezeitrabatten erfolgt erst, wenn die ununterbrochene Wartezeit ohne Last am Haken mindestens 2 Stunden beträgt.

7.5. Miete Wechselpritschen
Die Tagesmiete wird für jeden Einsatztag voll berechnet. Eine Arbeitswoche entspricht 7 Tagen. In der vereinbarten Miete sind die Transportkosten sowie eine allfällige Reinigung nicht inbegriffen.
 
8.     Beanstandungen
8.1. Äusserlich erkennbare Schäden am Hebe- bzw. Transportgut sind sofort und in Anwesenheit des Fachpersonals der Hubert Inglin Transporte AG schriftlich auf dem Arbeitsrapport und unter genauer Beschreibung der Beschädigung zu vermerken. Dasselbe gilt für anderweitige Beanstandungen. Äusserlich nicht erkennbare Schäden sind spätestens binnen 7 Tagen nach Beendigung der Arbeit schriftlich anzuzeigen.

 
 
9.     Haftung des Auftraggebers
9.1. Der Auftraggeber haftet für seine eigenen Fehler und Versäumnisse sowie die von ihm eingesetzten oder beigezogenen Hilfspersonen, insbesondere für sämtliche Folgen und Schäden aufgrund:
    • falscher oder unvollständiger Angaben über das Hebe- bzw. Transportgut;
    • falscher oder unvollständiger Angaben über die Tragfähigkeit der zu befahrenden Flächen;
    • unzureichender Verpackung des Hebe- bzw. Transportgutes;
    • unzureichender Anschlagpunkte am Hebe- bzw. Transportgut;
    • wetterbedingter Unterbrüche;
    • der Zurverfügungstellung unzureichender Anschlagmittel und
    • fehlender oder unzureichender Bewilligungen.

9.2. Wechselpritschen:
Der Auftraggeber haftet für Schäden an Wechselpritschen bis maximal CHF 12'000.00 pro Pritsche.

10.     Haftung der Hubert Inglin Transporte AG
10.1. Vorbehältlich anders lautender schriftlicher Vereinbarungen haftet die Hubert Inglin Transporte AG nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Sie haftet damit nicht, wenn sie nachweist, dass sie all nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.

10.2. Der Schadenersatz gemäss Ziffer 10.1 ist jedoch auf maximal CHF 600'000.00 pro Schadenereignis begrenzt.

10.3. Vorbehältlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen bestehen keine Schadenersatzansprüche wegen verspätetem Eintreffen oder Defekt des Arbeitsmittels. Dasselbe gilt für alle Schäden, die nicht am Hebe- bzw. Transportgut selbst entstanden sind, sondern – vor allem wirtschaftliche – Folgeschäden darstellen, wie namentlich Nutzungs- und Betriebsverluste und –ausfälle, Liege- und Standgelder, Zins-, Kurs- und Preisverluste sowie alle weiteren mittelbaren Schäden (wie z.B. Flurschäden) und Umtriebe.

11.   Versicherungen
11.1. Haken-, Transportversicherung
Die Hubert Inglin Transporte AG empfiehlt generell, aber insbesondere bei empfindlichen und/oder hochwertigen Hebe- und Transportgütern, den Abschluss einer Transportversicherung. Eine Versicherungsdeckung ist in allen Schadenfällen wichtig, bei denen die Hubert Inglin Transporte AG nicht haftet. Die Haftung der Hubert Inglin Transporte AG entfällt
a) wenn sie kein Verschulden trifft und
b) für alle Schäden, welche die Haftungshöchstgrenze von CHF 600'000.00
übersteigen.

 
12.   Anwendbares Recht und Gerichtsstand
12.1. Dieser Vertrag untersteht dem schweizerischen materiellen Recht.

12.2. Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag, auch diejenigen, welche die Wirksamkeit des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffen, sind stets, aber nicht ausschliesslich die Gerichte am Sitz der Hubert Inglin Transporte GmbH zuständig. Der Hubert Inglin Transporte AG steht es jedoch zu, den Auftraggeber an jedem anderen gesetzlich vorgesehenen Ort zu betreiben oder zu belangen.
 
 
Hubert Inglin Transporte AG, Wissenschwändi 8, CH-6314 Unterägeri
 
Tel.: +41 44 768 20 80, Fax: +41 44 768 20 82, E-Mail: info(at)inglintransporte.ch

© 2008 –
by Hubert Inglin Transporte AG

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